storniert
Riedingerstraße 40
86153 Augsburg
Anfrage vom 14.05.2024 09:57 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Anlage erhalten Sie form- und fristgerecht unsere Bieterfragen.
1.
Über BEHG und Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für die Verbrennung von Abfällen ein C02-Preis pro Tonne
ausgestoßenes C02 für die Jahre 2025 auf 55 €/t und für 2026 ein Korridor von 55-65 €/t festgelegt. Ab 2027 wird der C02
Preis über ein EU-weites Emissionshandelssystem als jährlicher Marktpreis ermittelt. In den Angebotsunterlagen findet sich
leider kein Hinweis bzw. keine Vorgabe seitens der Vergabestelle für alle Bieter, wie bezüglich der heute noch
unbekannten C02- Kosten je t, die zusätzlich bei der Entsorgung von Abfällen anfallen, im Rahmen der Kalkulation
verfahren werden soll. Es sind weder Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für eventuell kurzfristige
gesetzliche Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 vermerkt, noch für die zum Zeitpunkt der Angebotslegung
unbekannte Höhe der Kosten ab 01.01.2027. Auf Grund der langen Vertragslaufzeit, maximal bis 31.12.2029, sollte eine
einheitliche Vorgabe durch die Vergabestelle erfolgen, um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Angebote, eine faire
Risikoverteilung mit Wirtschaftlichkeit für beide Seiten zu gewährleisten.
2.
Für die Preisgleitformel müssen die Anteile der 4 Indizes a-d, die die Preisgleitformel bilden, eingefügt werden.
Leider fehlen uns hierzu die entsprechenden Bezugszeiträume, um überhaupt eine Berechnung und einen Vergleich vornehmen zu können. Zudem fehlt auch die Ankündigungsfrist, aus der man auch ersehen kann, ob die PA zum 01.01. oder rückwirkend berechnet wird.
Für die Beantwortung der o. a. Fragen bedanken wir uns bereits im Voraus recht herzlich.
Freundliche Grüße
Antwort des Anbieters vom 23.05.2024 14:14 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die Antworten zu den genannten Fragen.
zu 1. a) Die Vergütung nach Ziff. 9.1.1.1. erhöht sich bzw. der Preis nach Ziff. 9.1.1.2. verringert sich um den Betrag, den der Auftragnehmer für die ihm vom Auftraggeber tatsächlich überlassenen Abfälle nach dem BEHG und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen für den Erwerb von CO2-Zertifikaten entrichtet hat. Sobald diese Regelungen durch europäisches Recht abgelöst werden, sind diese für den Kostenerstattungsanspruch des Auftragnehmers maßgeblich. Sobald sich die Höhe des Preises für CO2-Zertifikate nicht mehr unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sondern ein freier Einkauf der Zertifikate erfolgt, bemisst sich der Kostenerstattungsanspruch auf den durchschnittlich an der Börse unter Einbeziehung des Primär- und Sekundärmarktes in einem Jahr erzielten Preis (derzeit abgebildet über den ECARBIX an der EEX). Die Vereinbarungsparteien werden zu gegebener Zeit, nach derzeitigem Stand spätestens zum 31.12.2026, den insoweit maßgeblichen Index festlegen, der mindestens dem Standard des ECARBIX entsprechen muss.
b) Die Umrechnung der CO2-Abgabe nach Satz 1 in einen Zuschlag €/Mg richtet sich grundsätzlich nach dem BEHG sowie den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen bzw. evtl. diese Bestimmungen ablösenden Regelungen europäischen Rechts. Der Auftragnehmer hat bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den niedrigstmöglichen gesetzlich zulässigen Emissionsfaktor zugrunde zu legen. Dies sowie die tatsächlich entstandenen Kosten für CO2-Zertifikate in Bezug auf die vom Auftraggeber überlassenen Abfälle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber detailliert darzulegen und nachzuweisen.
c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihm als ordentlichem Kaufmann zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Reduzierung der ihm entstehenden Kosten für CO2-Zertifikate zu erreichen. Insbesondere ist das Zertifikat zu möglichst günstigen Konditionen zu erwerben. Ferner ist der Auftraggeber in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zu alternativen, gesetzlich zugelassenen Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren (derzeit § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Teil 2 der Anlage 4 EBeV 2030) berechtigt, den Nachweis eines niedrigeren Emissionsfaktors der zu entsorgenden Abfälle zu erbringen. Führt er diesen Nachweis, reduziert sich der Zuschlag entsprechend.
zu 2. Die Preisanpassung kann für jedes Jahr zum 1. Januar angemeldet werden, frühestens jedoch zum 01.01.2026. Die PA muss spätestens bis zum 15. Januar des Jahres eingehen und gilt dann rückwirkend zum 1.1. des Jahres. Die Bezugszeiträume sind für eine Anpassung zum 01.06.2026 der Juni 2024 und der September 2025, für alle weiteren Anpassungen ist der September des Vorjahres der Bezugszeitraum, z.B. für die Anpassung zum 01.01.2027 wir die Indexveränderung vom September 2025 bis zum September 2026 berücksichtigt.
Sollte eine Fristverlängerung zur Abgabe der Angebote notwendig sein, bitte um Rückmeldung bis 24.05.2024 10:00 Uhr.
Information des Anbieters vom 17.05.2024 11:51 Uhr
Aufgrund einer ausstehenden Antwort auf eine Bieterfrage wird die Frist zur Abgabe eines Angebotes bis 24.05.2024 12:00 Uhr verlängert.
Information des Anbieters vom 19.04.2024 10:23 Uhr
In den ergänzenden Vertragsbedingungen wurde ein Fehler in Punkt 9.1 korrigiert: Die gesamte Dauer des Ausführungszeitraums (60 Monate) bleibt davon unberührt.